
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat eine Klage auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung abgewiesen. Diese Entscheidung folgt auf die Bewerbung eines 49-jährigen Rechtsanwalts für eine Position als Syndikusrechtsanwalt im Wirtschaftsrecht. Der Bewerber, der 2023 sein Interesse an der Stelle bekundete, sah sich aufgrund seiner Absage benachteiligt und klagte auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das Urteil wurde am 5. Dezember 2024 (Az.: 5 SLa 81/24) verkündet, und der Kläger hatte auf vier Monatsgehälter als Entschädigung gehofft.
In der Ausschreibung suchte das Unternehmen entweder Berufseinsteiger oder Bewerber mit etwa sechs Jahren Berufserfahrung. Der Jurist, der sich um die Stelle bewarb, besaß mehrjährige Erfahrung in Banken und Unternehmen, jedoch wies das Unternehmen seine Bewerbung mit der Begründung zurück, dass seine kurzen Beschäftigungszeiträume im Lebenslauf Anlass zur Skepsis gegeben hätten. Der Kläger war in drei der letzten vier Arbeitsverhältnisse innerhalb von nur sechs Monaten aus den jeweiligen Jobs ausgeschieden.
Urteil begründet keine Diskriminierung
Das LAG stellte fest, dass die Formulierung der Stellenausschreibung keine Altersdiskriminierung darstellt. Insbesondere die Worte „Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ wurden als nicht diskriminierend gewertet. Laut der Entscheidung kann ein Arbeitgeber aus dem Lebenslauf eines Bewerbers Schlüsse ziehen, solange keine diskriminierenden Elemente vorhanden sind. Auch die Argumentation des Unternehmens, dass die Stellenausschreibung an Bewerber jeden Alters gerichtet sei, fand Akzeptanz vor dem Gericht.
Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass es nicht die Pflicht des Arbeitgebers sei, jeden Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine ausreichenden Indizien für eine Altersdiskriminierung vorlagen. Das Erstinstanzgericht hatte dem Kläger zuvor noch recht gegeben, jedoch wurde dieses Urteil in der zweiten Instanz revidiert.
Rechtlicher Rahmen für Altersdiskriminierung
Laut dem AGG ist Altersdiskriminierung verboten, wenn ältere Bewerber ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, die in § 10 AGG beschrieben sind und die Altersdiskriminierung in bestimmten Fällen rechtfertigen können. So beziehen sich viele der Gerichtsentscheidungen zu Altersdiskriminierung nicht nur auf Stellenanzeigen, sondern umfassen auch Aspekte wie Einstellungen, Entlassungen und insbesondere Abfindungen. Beispielsweise sind Altersgrenzen bei Einstellungen umstritten und könnten als diskriminierend angesehen werden, wenn sie nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.
Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist Teil einer fortdauernden Diskussion im juristischen Bereich, welche die vielfältigen Dimensionen der Altersdiskriminierung in der Arbeitswelt widerspiegelt. Trotz der fortschreitenden Rechtsprechung bleibt das Thema hochaktuell. Viele Prozesse rund um das AGG und Altersdiskriminierung sind nach wie vor umstritten und zeigen, dass die juristischen Vorgaben und deren Auslegung dynamisch sind und häufig diskutiert werden müssen. Während einige Gerichte eine strikte Handhabung fordern, stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, risikoarm und gleichzeitig umfassend in der Bewerbungs- und Erfahrungsvielfalt zu agieren.
Insgesamt erfordert das AGG eine sorgfältige Formulierung von Stellenanzeigen, um sicherzustellen, dass sich alle geeigneten Bewerber angesprochen fühlen. Die Ergebnisse dieses Falls, zusammen mit den umfassenden Richtlinien des AGG, werfen ein Licht auf die Komplexität der Thematik und die Herausforderungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Bewerber meistern müssen, um Diskriminierung zu vermeiden.Haufe, LTO, Hensche.