
In einem aktuellen Fall hat ein Bürgergeld-Empfänger in München einen hitzigen Rechtsstreit mit seinem zuständigen Jobcenter ausgetragen. Der Mann sah sich einer Kürzung seiner Leistungen um 30 Prozent gegenüber, weil er sich nur auf 12 von 13 Jobvorschlägen beworben hatte. Laut den Regelungen müssen Bürgergeld-Empfänger erwerbsfähig und hilfebedürftig sein, wobei eine Bewerbung auf geeignete Stellen eine zentrale Pflicht darstellt. Das Jobcenter ist in diesem Fall verpflichtet, einen individuellen Kooperationsplan zu erstellen, in dem die Ziele und möglichen Arbeitsangebote festgehalten werden. Die Regelungen für das Bürgergeld besagen, dass der Anspruch auf Leistungen erlöschen kann, wenn sich ein Empfänger nicht auf Jobs bewirbt, was im vorliegenden Fall in Frage stand.
Der betroffene Mann legte Widerspruch gegen die Sanktionierung ein und erhielt letztendlich recht. Das Sozialgericht Speyer entschied, dass die drastische Maßnahme des Jobcenters nicht gerechtfertigt sei, da der Empfänger sich insgesamt auf die meisten Angebote beworben hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine Sanktion für die Nichtbewerbung auf ein einzelnes Angebot rechtswidrig ist, wenn viele andere Bewerbungen nachgewiesen werden können. In diesem Fall durfte der Regelsatz des Mannes somit nicht gekürzt werden, was eine positive Wendung in einem ansonsten angespannten Schicksal darstellt.
Fehlende Anhörung und Gerichtskritik
Für die Klägerin war es von entscheidender Bedeutung, dass das Gericht auf die gravierenden negativen Folgen von Sanktionen hinwies. Diese beinhalten mögliche Wohnungslosigkeit und soziale Isolation, welche durch die Kürzungen verursacht werden können. Zudem stellte das Gericht fest, dass ohne mündliche Anhörung nicht mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs entzogen werden dürfen, und bemängelte unzureichende Auseinandersetzungen seitens des Jobcenters. Fehlende empirische Untersuchungen zur Wirkung von Sanktionen auf die Betroffenen wurden ebenfalls beanstandet.
Sanktionen und deren Regelungen
Ein Überblick über die Vorgaben zu Sanktionen zeigt, dass diese nur gegen den Regelbedarf des Hilfebedürftigen verhängt werden dürfen. Ab dem 28. März 2024 können Totalsanktionen für Menschen im Bürgergeld-System ausgesprochen werden, wenn ein konkretes Arbeitsangebot abgelehnt wird. Aktuelle Regelungen sehen eine Staffelung der Sanktionen vor:
Verstoß | Prozentuale Kürzung | Dauer |
---|---|---|
Erster Verstoß | 10% | 1 Monat |
Zweiter Verstoß | 20% | 2 Monate |
Dritter Verstoß | 30% | 3 Monate |
Die Verhängung von Sanktionen erfordert zudem, dass die betroffene Person über die Rechtsfolgen informiert wird. Deshalb ist es für viele Bürgergeld-Empfänger entscheidend, die eigene Situation zu kennen und sich entsprechend zu verhalten. Wie die aktuellen Fälle zeigen, geraten viele in einen Teufelskreis, wenn ihnen nicht die notwendige Unterstützung zuteilwird.